Stadt Lübtheen
Hauptausschuss
Die Kommunalverfassung des Landes M-V legt unter § 35 Abs. 1 KV M-V fest:
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. Dem Hauptausschuss der Stadt Lübtheen gehören laut Hauptsatzung neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sieben Sadtvertreterinnen/Stadtvertreter an. Die Stadtvertretung wählt neben diesen sieben weitere sieben Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung M-V übernimmt der Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses.
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.